Menschenrechtsverletzungen

In den meisten Kinder- und Erziehungsheimen in Österreich wurde bis in die 1980er Jahre bei der Behandlung der Kinder und Jugendlichen systematisch gegen Grundrechte verstoßen: die Unantastbarkeit der Menschenwürde, das Grundrecht auf Freiheit, die besondere Schutzbedürftigkeit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht auf Entwicklung zu einer freien, selbstbestimmten Persönlichkeit).

Generell wurden Handlungen gesetzt, die in ihren verschiedenen Gewaltformen auch nach damaligem Recht als Unrecht zu klassifizieren sind, weil sie nicht mit dem Erziehungszweck gerechtfertigt werden konnten und zudem auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprachen.

Auch zu Zeiten, da körperliche Züchtigungen und Strafen gesetzlich erlaubt waren, durften diese nur aus erzieherischen Gründen und im Interesse des Kindes eingesetzt werden, keinesfalls durften sie in einem Übermaß erfolgen.

Wir können nicht nur von einem individuellen Fehlverhalten ausgehen. Wir haben es in der Heimerziehung Jahrzehnte lang mit systemischem Versagen, systemischer Gewalt und systematischen Menschenrechtsverletzungen bei Minderjährigen zu tun. Im demokratischen Österreich. In der Zweiten Republik.